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   OLG Hamm, 29.10.1981 - 15 W 144/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,16375
OLG Hamm, 29.10.1981 - 15 W 144/81 (https://dejure.org/1981,16375)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.1981 - 15 W 144/81 (https://dejure.org/1981,16375)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 15 W 144/81 (https://dejure.org/1981,16375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    PStG § 47
    Personenstandsrecht; keine Berichtigung der Personenstandseintragungen bei einer Tradition der Schreibweise eines Familiennamens mit verschärften S-Laut.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StAZ 1983, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 15.09.1980 - 2 W 20/80
    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.1981 - 15 W 144/81
    Diesem Problem angenähert ist allenfalls ein von dem Oberlandesgericht Hamburg (OLGZ 1981, 148) entschiedener Fall, der die Transliteration vom Neugriechischen in die lateinische Schreibweise betraf: Dort hat das Oberlandesgericht eine Namensersitzung oder eine Verwirkung der Berichtigungsbefugnis nur deshalb scheitern lassen, weil ihm in dem konkreten Falle die verstrichenen Zeiträume nicht genügten.
  • OLG Köln, 15.02.2012 - 16 Wx 17/11

    Berichtigung eines Geburtseintrags hinsichtlich der Schreibweise des

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der heute nicht mehr gebräuchliche Umlaut "fs" für einen eigenständigen verschärften S-Laut an sich regelmäßig mit dem Buchstaben "ß" wiederzugeben ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; OLG Köln, StAZ 2004, 340; OLG Zweibrücken, StAZ 2004, 135; Bornhofen StAZ 1983, 128; Wagner StAZ 1959, 321).

    Allerdings ist dennoch im Einzelfall auch dem Umstand Rechnung zu tragen, ob eine bestimmte Schreibweise des Namens schon seit längerem unbeanstandet geführt bzw. gebräuchlich geworden ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; OLG Köln, StAZ 2004, 340).

  • OLG Köln, 10.03.2003 - 16 Wx 15/03

    Schutz des Namens in bestimmter Schreibweise

    Sowohl in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung wird es vom Ansatz her auch nicht in Frage gestellt, dass der heute nicht mehr gebräuchliche Buchstabe "" für einen eigenständigen verschärften S-Laut an sich regelmäßig mit dem Buchstaben "ß" wiederzugeben ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; Bornhofen StAZ 1983, 128; Wagner StAZ 1959, 321).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2004 - 3 W 155/03

    Personenstandsverfahren: Unrichtige Schreibweise eines Familiennamens in der

    Zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienname in einer Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, sind die Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte heranzuziehen, die den beanstandeten Einträgen vorausgegangen sind (vgl. Senat aaO; OLG Düsseldorf StAZ 1970, 284; OLG Hamm StAZ 1983, 132 und 1991, 108, 109; OLG Frankfurt OLGZ aaO, 3; OLG Celle 1956, 293; LG Bonn StAZ 1981, 351, jew. m. w. N.; Esser StAZ 1973, 275; vgl. im Übrigen auch § 57 Abs. 2 Satz 1 der Dienstanweisung (DA 1994) für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
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